Beschreibung
Art. 45 und 46 OR regeln den Schadenersatz, wenn ein Mensch getötet oder verletzt wird. Welche Schäden konkret zu ersetzen und wie diese zu berechnen sind, lässt sich den beiden Gesetzesbestimmungen jedoch nicht entnehmen. Bei der Erledigung von Schadenfällen orientiert man sich deshalb in der Praxis an den Grundsätzen, die von Lehre und Rechtsprechung über Jahre und Jahrzehnte entwickelt worden sind. Diese Regeln und Präjudizien bieten nicht nur dem Richter Hilfe bei seiner Entscheidfindung, sondern sie dienen auch der Rechtssicherheit. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, inwieweit Lehre und Rechtsprechung im Bereich des Personenschadens Regeln entwickelt haben, die über den Einzelfall hinaus Geltung beanspruchen können und so die Rechtssicherheit zu gewährleisten vermögen.