Beschreibung
'Tatsächlich ist eine Reform seit dem Jahr 1900 ununterbrochen im Gange. Nur wird sie nicht vom Gesetzgeber, sondern von der Rechtsprechung übernommen (U. Huber)'. Die in diesem Zitat enthaltenen Thesen, dass das BGB reformbedürftig sei und dass die Rechtsprechung über den Gesetzeswortlaut hinaus eine Vielzahl von Rechtsinstituten entwickelt habe, entsprechen noch immer der komplexen Rechtsstellung des Dritten im Schadensersatzrecht des BGB. Die vor 2002 diskutierten Fragestellungen bestehen überwiegend auch nach der Schuldrechtsreform. Übersehen wird bei den vorherrschenden Diskussionen aber, dass es über das Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation einen Weg für einen praktikablen Schutz des Dritten gibt: Den Vertrag mit Schadensliquidation zugunsten Dritter.
Autorenportrait
Anne Strohbach studierte an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) und der Humboldt-Universität zu Berlin. Sie begann 2002 ihre Tätigkeit im Eisenbahn-Bundesamt und ist derzeit stellvertretende Referatsleiterin im Referat Netzzugang.