Beschreibung
In seinem Urteil vom 28.3.2019 entschied der EuGH, dass es sich beim EEG 2012 um keine Beihilfe handelt. In einer Detailanalyse anhand von zehn systemrelevanten Kriterien führt der Autor den Beweis, dass dieses Urteil nicht nur auf das EEG, sondern auch auf das KWKG anwendbar ist. So handelt es sich jeweils um umlagefinanzierte Fördersysteme, die auf Privatrechtsbeziehungen beruhen und bei denen der Staat keine Verfügungsmacht oder Kontrolle hinsichtlich der Finanzmittel ausüben könne. Diese seien der Ersatz der Kostendifferenz zugunsten der Betreiber von KWK-Anlagen im Interesse des Klimaschutzes. Mangels Beihilfencharakters des KWKG entfalle künftig ein Notifikationsverfahren. Auch inhaltlich bestünden keine Restriktionen durch Beihilfevorschriften.