Beschreibung
Die Verfassungstheorie befriedigt den Theorie-Bedarf, den die anwendungsorientierte Verfassungs-dogmatik nicht zu stillen vermag. Die Verfassungsdogmatik ist als juristische Gebrauchsdisziplin für die Verfassungspraxis dann am wertvollsten, wenn sie sich ganz auf das positive Verfassungsrecht konzentriert, wenn sie im besten Sinne des Wortes verfassungspositivistisch arbeitet. Damit freilich geraten die gleichsam 'hinter' den Verfassungsbestimmungen liegenden Bewegungsgesetze der Verfassung, die Voraussetzungen und Erwartungen für ein Funktionieren der Verfassung, notgedrungen aus dem Blick. Just ihnen wendet sich die Verfassungstheorie zu und stellt auf diese Weise eine Verbin-dung der anwendungsorientierten Verfas-sungs-dogmatik mit den theoretisch ausge-rich-teten Grundlagendisziplinen wie der Rechts-philosophie und der Rechtstheorie, den vergleichend arbeitenden Disziplinen wie der Ver-fassungsgeschichte, der Allgemeinen Staats-lehre und der Verfassungskomparatistik oder auch der empirisch fundierten Verfassungs-soziologie her. Der Verfassungstheorie kommt dabei die stets neu zu leistende Doppel-aufga-be zu, Verfassungslegalität und Verfassungs-legitimität auf der einen Seite voneinander zu scheiden, sie aber auf der anderen Seite miteinander zu vermitteln.