Beschreibung
Die justizielle Zusammenarbeit in der EU erreicht allmählich eine Intensität, die bis vor kurzem nur zwischen kleineren, historisch und kulturell eng verbundenen Ländern oder gar nur innerstaatlich denkbar war. Zum tragenden Pfeiler und Motor des weitgehend verwirklichten Kooperationskonzepts zwischen den Mitgliedsstaaten wurde der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Das breite Anwendungsspektrum gegenseitiger Anerkennung erstreckt sich auf ausgewählte justizielle Entscheidungen aller Strafverfolgungsetappen und umfasst alle Rechtshilfegebiete. Abhängig von dem Verfahrensstadium und der Entscheidungsart ändert sich der Umfang der Anerkennungspflichten, so dass von unterschiedlichen Gestalten des Anerkennungsgrundsatzes ausgegangen werden muss. Durch den Abbau der traditionellen Rechtshilfevorbehalte und Kontrollmechanismen ist sowohl die Kapazität als auch die Geschwindigkeit dieses grenzüberschreitenden Transfers wesentlich gestiegen. Das Gesamtbild des Kooperationsmodells trübt sich jedoch unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Gesichtspunkte. Aus dieser Perspektive fällt die in vielen Fällen einseitige Orientierung auf Effektivitätssteigerung kritisch auf, die den im Anerkennungskonzept entstandenen Kompensationsbedarf in der Rechtsstellung von Betroffenen ungeachtet ließ. Das Anerkennungskonzept weist hier Schwächen sowohl im instrumentellen als auch im institutionellen Bereich auf. Der Lissabonner Vertrag dürfte in diesem Zusammenhang als Chance gesehen werden für die Nivellierung der Defizite in Verfahrensrechten und -garantien, die Stärkung des Rechtsschutzes auf der EU-Ebene und mehr Kohärenz in der Umsetzung und Anwendung von Rechtsinstrumenten, die auf gegenseitiger Anerkennung beruhen.