Beschreibung
Der Verfasser untersucht die Abgrenzung der Rechtsprechungsbefugnisse von Tatsachen- und Revisionsgerichten. Die Bindung an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz und der grundsätzliche Ausschluss eigener Tatsachenfeststellungen prägen nach den Prozessordnungen aller Gerichtszweige in Deutschland die Stellung der Revisionsinstanz. Der für das Revisionsgericht typische Ausschluss der Tatsachenfeststellung und -würdigung ist allerdings weder in den einzelnen Prozessordnungen noch in der revisionsgerichtlichen Praxis in reiner Form verwirklicht. - Der erste Teil der Arbeit gibt einen Überblick über die Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen im zivil- und strafgerichtlichen Revisionsverfahren. Teil zwei ist der Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen gewidmet. Die Untersuchung zeigt, dass die revisionsgerichtliche Praxis zahlreiche und teils weitgehende Ausnahmen und Abweichungen von dem Gebot der Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen und der Beschränkung des Revisionsgerichts auf die Rechtsfindung entwickelt hat. Diese Ausnahmen und Abweichungen erweisen sich nicht durchgehend als unumgänglich, prozessökonomisch sinnvoll oder gar geboten. Der dritte Teil widmet sich daher verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Verkennung der dem Revisionsgericht gezogenen Grenzen. Die Autorin prüft, welche Normen der Verfassung verletzt sein können und wie sich ein Betroffener gegen eine Überschreitung der Rechtsprechungsbefugnisse durch ein Revisionsgericht prozessual zur Wehr setzen kann. Das Buch wendet sich sowohl an die Rechtswissenschaft als auch an die Rechtspraxis. Die Darstellung grenzt die Rechtsprechungsbefugnisse von Tatsachen- und Revisionsgerichten klar ab. Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren besonders bedeutsam ist die Einordnung der Überschreitung revisionsgerichtlicher Rechtsprechungsbefugnisse in den verfassungsrechtlichen Kontext gegebenenfalls verletzter Grundrechte bzw. grundrechtsähnlicher Rechte. Das Werk zeigt, welche prozessualen Konsequenzen sich hieraus für einen Beschwerdeführer bzw. dessen Prozessbevollmächtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren ergeben.
Autorenportrait
Uhl
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